Ermittlung des Vitalstatus
Notwendigkeit der Vitalstatusermittlung
Die regelmäßige Erhebung des Vitalstatus der erfassten Krebskranken ist die Voraussetzung zur Ermittlung und Vergleich von Überlebenszeiten. Die Überlebenszeit ist der wichtigste Qualitätsparameter für den Erfolg einer Krebstherapie. Die kontinuierliche Nachverfolgung ehemaliger Tumorpatienten stellt daher eine Hauptaufgabe klinischer Krebsregister dar.
Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, Vitalstatusinformationen zu beschaffen. Vgl. dazu z. B. http://www.tumorzentrum-freiburg.de/tumorzentrum/live/Wir-ueber-uns/Klin-Krebsregister/follow-up/vitalstatusermittlung.html .
Als zuverlässigste Quellen gelten die Melderegister und die Todesbescheinigungen.
Rechtliche Voraussetzungen für Melderegisteranfrage
Eine personenbezogene Anfrage an ein Einwohnermeldeamt stellt eine Herausgabe von Patientenpersonalien an eine Stelle dar, die nicht an der Behandlung beteiligt ist und sich außerhalb des Krankenhauses befindet. Die Anfrage steht daher mit der ärztlichen Schweigepflicht im Konflikt. Andererseits ist das Monitoring der Überlebenszeiten wichtig für die Qualitätssicherung und für die Forschung und daher von öffentlichem Interesse.
Normalerweise enthält das zuständige Landeskrankenhausgesetz Regelungen für die Herausgabe von Patientendaten an Dritte. Andernfalls ist das zuständige Datenschutzgesetz zu interpretieren.
Personenbezogene Melderegisteranfrage per Internet
Neu ist inzwischen das Angebot vieler Städte und Gemeinden, eine einwohnerbezogene Anfrage über ein Online-Portal der Meldebehörde selbst durchzuführen. Jeweils zu klären ist die Gebührenfrage. Außerdem wird oft nur die Tatsache des Versterbens online angezeigt, nicht jedoch das Todesdatum, welches für die Berechnung der Überlebenszeit erforderlich ist.
Elektronische Melderegisteranfrage per Datei
Die Klinikregister in Baden-Württemberg und Bayern haben die Möglichkeit, ihre Daten auf elektronischem Wege mit den Daten der Melderegister abgleichen zu lassen. Dieser Abgleich wird jedoch nicht bei den Gemeinden, sondern automatisiert bei den kommunalen Rechenzentren durchgeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine Pauschalabfrage, sondern um lauter Einzelanfragen. Gesonderte Regelungen sind daher eigentlich nicht erforderlich, jedoch empfehlenswert. Bei der Etablierung eines solchen Verfahrens ist die enge Zusammenarbeit mit dem Landesbüro für den Datenschutz zwingend.
Pauschale Übermittlung von Sterbedaten aus den Melderegistern
Die pauschale Übermittlung von Meldeamtsdaten Verstorbener ist z. B. im Landeskrebsregistergesetz von Baden-Württemberg vorgesehen. Die Übermittlung ist jedoch auf die Vertrauensstelle des Landeskrebsregisters beschränkt
Pauschale Übermittlung von Leichenschauscheinen bzw. Daten
Die pauschale Übermittlung von Leichenschauscheinen oder entsprechenden Daten durch die Gesundheitsämter ist in den meisten Bundesländern auf die Vertrauensstellen der jeweiligen Landeskrebsregister beschränkt. In Bayern können die klinischen Krebsregister sie direkt erhalten.