Finanzierung

Eine bundesweite Regelung zur Finanzierung klinischer Krebsregister (KKR) gibt es bisher nicht. Dies hängt damit zusammen, dass es keine einheitliche rechtliche Basis für regionale oder einrichtungsbezogene KKR gibt. Einzelne Bundesländer oder einzelne Register haben Speziallösungen.

Die Krankenhäuser können lokal in den Pflegesatzverhandlunge gesonderte Zuschläge für die Aufgaben von Tumorzentren vereinbaren, wozu auch die Führung eines KKR gehört (z. B. in Baden-Württemberg). Leider gibt es Bundesländer, wo es nicht gelungen ist, solche Zuschläge auf Ortsebene durchzusetzen. In Brandenburg bestreiten die Krankenkassen einen Großteil der Kosten für die regionalen Nachsorgeleitstellen, die die KKR führen.

Ein primäres Ziel des KoQK besteht darin, die klinischen Krebsregister (KKR) in die vom Sozialgesetzbuch V § 137 geforderte einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu integrieren. Damit wäre eine Regelfinanzierung der KKR unumgänglich.

Ein wichtiger Schritt dahin war die Erarbeitung des Zielepapiers 8 zum Nationalen Krebsplan: "aussagekräftige onkologische Berichterstattung für Leistungserbringer, Entscheidungsträger und Patienten".

Eine Schlüsselfunktion für die Umsetzung dieses Ziels hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Der G-BA beschließt Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens. Gleichzeitig muss er gewährleisten, dass die Finanzmittel der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) wirtschaftlich verwendet werden und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Rechenschaft darüber ablegen. Der G-BA regelt die Umsetzung von Qualitätssicherungsmaßnahmen in Richtlinien und erteilt entsprechende Aufträge an ausgewählte Institutionen.

Eine erste allgemeine Richtlinie wurde im Frühjahr 2010 vorgestellt, ist aber noch nicht verabschiedet (vgl. http://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/1119/. Darin sind die KKR nicht erwähnt. Es wird weitere spezielle G-BA-Richtlinien geben, z. B. für die Onkologie. Die Zuweisung von Qualitätssicherungsfunktionen an KKR würde voraussetzen, dass es eine flächendeckende klinische Krebsregistrierung in Deutschland gibt. Dies ist bisher mangels finanzieller Deckung nicht der Fall. Diese Konstellation führt zu nachhaltigen Diskussionen aller Beteiligten.

Um die Frage nach der Kosten-Nutzen-Relation klinischer Krebsregister zu untersuchen, hat das BMG das Prognos-Institut beauftragt, ein Gutachten dazu zu erstellen. Die Ergebnisse sollen Ende Juli 2010 vorliegen.