Datenschutz
Bisher gibt es für den Datenschutz in klinischen Krebsregistern keine expliziten bundesweiten oder bundeslandspezifischen Regelungen. Für den Umgang mit Patientendaten gelten daher die Vorgaben der Landeskrankenhaus- und Landesdatenschutzgesetze. Sonderregelungen können für private und konfessionelle Krankenhäuser existieren.
Für alle darin nicht geregelten Vorgänge, z. B. Vitalstatuserhebung, gilt das Bundesdatenschutzgesetz. Wie die Rechtslage im Einzelfall zu interpretieren ist, muss mit den zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz abgestimmt werden.
Eine bundesweit einheitliche Handhabung datenschutzrechtlicher Aspekte in klinischen Krebsregistern ist daher zur Zeit nicht gewährleistet.
Die Datenschutzbeauftragten der Länder treffen sich jedoch regelmäßig, um übergreifende Themen zu bearbeiten und ihre Positionen miteinander abzustimmen, z. B. im überarbeiteten Telematikkonzept für medizinische Netze. Darin wird die geplante eindeutige Versichertennummer auf der neuen Gesundheitskarte eine elemenare Rolle für die Patientenidentifikation spielen.